VVGE 1987/88 Nr. 23, S. 30: Art. 27 Abs. 2 BauG. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinden, im Baureglement für einzelne Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorzusehen, die nicht der allgemeinen Ausnahmebewilligungsbestimmung des Baugesetz
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VVGE 1987/88 Nr. 23, S. 30: Art. 27 Abs. 2 BauG. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinden, im Baureglement für einzelne Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorzusehen, die nicht der allgemeinen Ausnahmebewilligungsbestimmung des Baugesetzes unterliegen. Entscheid des Regierungsrates vom 7. Juni 1988 (Nr. 186). Aus den Erwägungen:
6. Gemäss Art. 27 Abs. 2 zweiter Satz BauG können die Baureglemente der Gemeinden aber überdies für einzelne Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorsehen. Die Gemeinde Alpnach hat von dieser Ermächtigung in Art. 26 Abs. 4 BauR Gebrauch gemacht und festgelegt, dass die gesetzliche Gebäudehöhe in der Industrie- und Gewerbezone von höchstens 15 m mittels Erteilung einer Ausnahmebewilligung durch den Gemeinderat überschritten werden darf, sofern unter anderem keine arbeitshygienischen Nachteile entstehen, die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten bleiben und die Bewegungsfreiheit der Feuerwehr nicht verunmöglicht wird. Nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 BauG sind die letzteren Ausnahmebewilligungen, die im BauR ausdrücklich vorgesehen sind, von den allgemeinen Ausnahmebewilligungen, die nur dann erteilt werden dürfen, wenn keine wichtigen privaten Interessen verletzt werden, zu unterscheiden. Der Gemeinderat hat hier zu prüfen, ob der Ausnahmebewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen. Insbesondere werden arbeitshygienische Nachteile und feuerpolizeiliche Gründe genannt. Die Verletzung der privaten Interessen ist hier nur insofern von Bedeutung, als keine wohnhygienischen unzumutbaren Verhältnisse entstehen dürfen. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, dass das BauR eine Gebäudehöhe von 20 m vorsehen dürfte (Art. 12 Abs. 8 BauG). Eine solche Zonenvorschrift wäre zulässig. Eine Gemeinde kann aber eine niedrigere Gebäudehöhe festlegen und sich vorbehalten, im Einzelfall Ausnahmen davon zu bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Darum geht es hier. de| fr | it Schlagworte gemeinde ausnahme ausdrücklich feuerpolizei gemeinderat öffentliches interesse privates interesse VVGE 1987/88 Nr. 23